Sonntag, 5. September 2010

Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) - Teil 2

Gem. § 1(3) der DL-InfoV findet die Verordnung keine Anwendung, wenn in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassene Dienstleistungserbringer unter Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit im Inland tätig werden. Mit anderen Worten: Wenn Billigkonkurrenz aus Drittländern ihre Leistung als Dolmetscher und Übersetzer in Deutschland anbietet, muss Sie all die Bestimmungen NICHT erfüllen.

Auf den ersten Blick mag dies wie eine Benachteiligung der Inländer wirken - doch lassen Sie uns den Spieß umdrehen! Nutzen Sie § 2 (11): Stets zur Verfügung zu stellende Informationen: "falls eine Berufshaftpflicht- versicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich". Machen Sie Ihren Kunden klar, dass:

1. Nur für inländische Anbieter eine Pflicht besteht, diese Angabe zu machen und

2. In aller Regel nur bei einem inländischen Anbieter eine Betriebs- und Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung besteht, die z.B. im Falle eines Übersetzungsfehlers einen Neudruck einer Übersetzung deckt oder z.B. im Falle eines Folgeschadens aufgrund einer fehlerhaften technischen Übersetzung einspringt.

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